§ 1 Name der Gemeinschaft
Der Name der Gemeinschaft ist Bündnis Soziales Bad Lippspringe.
Die Kurzbezeichnung lautet: BSB.
§ 2 Sitz der Gemeinschaft
Sitz der Gemeinschaft ist Bad Lippspringe. Die Geschäftsadresse ist jeweils die des/der aktuellen Vorsitzenden.
§ 3 Zweck der Gemeinschaft
Der Zweck der Gemeinschaft besteht ausschließlich darin, durch Teilnahme an allgemeinen Wahlen bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
Das BSB beteiligt sich an den Kommunalwahlen. Die von der Gemeinschaft nominierten und in den Stadtrat bzw. Kreistag gewählten Vertreter üben ihr Amt unabhängig von dem Einfluss überörtlicher Parteien aus.
Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl sollen möglichst viele Gesellschafts- sowie Berufsgruppen jeden Geschlechts berücksichtigt werden.
Das BSB wird sich mit allen öffentlichen Belangen der Stadt Bad Lippspringe und des Kreises Paderborn befassen.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann sich das BSB mit gleich gerichteten Gemeinschaften zu den Wahlen oder zur Durchsetzung überörtlicher Belange zusammenschließen.
Das BSB ist einem Idealverein gleichzusetzen und nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.
§ 4 Aufnahme, Austritt und Ausschluss der Mitglieder
1. Mitglied des BSB kann werden, wer für die Kommunalwahlen in der Stadt Bad Lippspringe wahlberechtigt ist.
Die Aufnahmeerklärung ist beim Vorstand abzugeben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und bestätigt den Beginn der Mitgliedschaft schriftlich.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Umzug außerhalb Bad Lippspringe oder Tod eines Mitgliedes.
Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Durch die Entgegennahme der Erklärung ist der Austritt vollzogen.
Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen ein Mitglied ausschließen, wenn:
a) dieses einer anderen Gemeinschaft oder politischen Partei angehört, deren Tätigkeit sich nicht mit den Zielen des BSB in Einklang bringen lässt,
oder
b) das Ansehen des BSB in einer Weise schädigt, dass die Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist
oder
c) ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für den Ausschluss gegeben ist.
3. Vor der Entscheidung des Ausschlusses ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und ist mit Zugang der Mitteilung wirksam.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, Kandidaten für die Wahlen zum Stadtrat und zum Kreistag vorzuschlagen.
3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden.
§ 6 Rechenschaftsbericht
Das Rechenjahr ist das Kalenderjahr. Der Kassenprüfer gibt spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung seinen Rechenschaftsbericht ab.
§ 7 Organe der Gemeinschaft
Organe der Gemeinschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand der Gemeinschaft
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister.
Ein Schriftführer und weitere Beisitzer können von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Abberufung vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. Scheidet der Vorsitzende aus, so tritt an seine Stelle der Stellvertreter. Sind mehrere Stellvertreter vorhanden, so tritt an seine Stelle derjenige Stellvertreter, der bei seiner Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Scheidet der Schatzmeister durch Rücktritt oder Abberufung vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle der für ihn gewählte Stellvertreter. Ist kein Stellvertreter gewählt, so werden auch für diese Vorstandsmitglieder auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit Nachfolger gewählt.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Zu den wesentlichen Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gemeinschaft durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch stellvertretender Vorsitzenden. Dieser Vertreter ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
b) die ordnungsgemäße Führung aller für die Gemeinschaft nach Satzung und Beschluss der Mitgliederversammlung notwendigen Formalitäten und Geschäfte; er trifft die Entscheidungen in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.
c) die Finanzplanung und die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter der letzten des BSB bekannten Anschrift mit einer Frist von 14 Tagen, bei Vorliegen eines Antrags auf Satzungsänderung mit einer Frist von 28 Tagen. Dabei wird der Tag der Absendung und der Tag des Eingangs der Einladung nicht mitgerechnet.
In besonders wichtigen Fällen kann die Frist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der gewählten Mitglieder.
2. Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das nicht übertragbar ist. Die Vertretung von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder oder Dritte ist ausgeschlossen.
3. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen alle zwei Jahre einberufen werden. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes und des Kassenprüfers entgegen.
4. Der erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandmitglied leiten die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung ein Leitung aus ihrer Mitte.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) die Wahl und Abberufung sowie Entlastung der Vorstandsmitglieder. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Darüber hinaus wird mindestens ein Kassenprüfer für die gleiche Dauer der Amtsperiode gewählt. Die Wahlen des Vorstands sind nur auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder geheim.
b) Festlegung der Befugnisse und Aufgaben des Vorstands.
c) die Aufstellung der Kandidaten zum Stadtrat und Kreistag in geheimer Abstimmung. Die Kandidatenaufstellung erfolgt auf Basis einer offenen Nominierung durch die Mitglieder.
d) Aufstellung der Programme für die grundsätzliche Tätigkeit der Gemeinschaft und zu den jeweiligen Kommunalwahlen.
e) Satzungsänderungen
f) Ausschluss von Mitgliedern.
g) Auflösung der Gemeinschaft.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu a) bis d) werden mit einfacher Stimmenmehrheit und die Beschlüsse zu e) bis g) mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von der Versammlungsleitung und einem weiteren Versammlungsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden (siehe § 9 5e der Satzung).
Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die geänderte Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft, es sei denn, im Beschluss wird ein späterer Zeitpunkt festgelegt.
§ 12 Auflösung der Gemeinschaft
Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Für den Beschluss zur Auflösung der Gemeinschaft ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Wird die Gemeinschaft aufgelöst, so fällt das vorhandene Vermögen einem in der Stadt Bad Lippspringe aktiven gemeinnützigen Verein zu.
Der Empfänger wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Auflösungsversammlung bestimmt.
Der Vorstand ist für die Abwicklung der Auflösung verantwortlich, es die denn, die Mitgliederversammlung bestellt hierfür gesondert einen Liquidator.
Bad Lippspringe, den 27. August 2024
